Der Unterschied zwischen Garantie, Mängelansprüchen und Produkthaftung

Diese 3 völlig unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen werden in der Praxis oft falsch verstanden
und angewendet. Das führt häufig zu Verwirrungen und belastet sowohl Vertragsverhandlungen
als auch die Vertragsabwicklung unnötig.

1. Garantien
2. Gesetzliche Mängelansprüche (Gewährleistung)
3. Produkthaftung


1. Garantien

Die Bedeutung und der Inhalt von Garantien unterlagen bis zur Schuldrechtsreform allein der Auslegung
durch die Gerichte. Seit Umsetzung der Schuldrechtsreform ist die Garantie allerdings im Bürgerlichen
Gesetzbuch, insbesondere in § 443 BGB, geregelt. Die gesetzlichen Regelungen über die Garantie
beinhalten vor allem folgende Grundsätze:
Eine Garantie muss erklärt werden. Ansprüche aus der Garantie bestehen neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen.
Die Garantie bindet denjenigen, der sie erklärt! (Das kann z. B. der Verkäufer oder der Hersteller sein.)
Bei Haltbarkeitsgarantie besteht eine Vermutung zu Gunsten des Käufers, dass ein von der Garantie
erfasster Mangel, der innerhalb der Garantiezeit auftritt, unmittelbar die Garantie auslöst
(Beweislastumkehr bzgl. des Bestehens des Mangels bei Gefahrübergang). Im Zweifel hat der
Käufer aufgrund einer Garantie alle im Gesetz vorgesehenen Mängelansprüche (der Aussteller kann
Garantie aber auch auf bestimmte Ansprüche beschränken!). Kein Haftungsausschluss möglich, sofern eine Garantie übernommen wurde (§ 444 BGB).
Verschuldensunabhängige Schadenersatzhaftung bei Beschaffenheitsgarantien (§ 276 BGB).


Verjährung von Garantieansprüchen

Nach herrschender Meinung unterliegen die Ansprüche aus einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie
als vertragliche Erfüllungsansprüche der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. Diese Verjährungsfrist
beträgt 3 Jahre. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der
Käufer von dem Mangel Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätte müssen. Zum
Teil wird in der Literatur allerdings auch die Auffassung vertreten, dass auch für Garantieansprüche die
zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 BGB gelte, wobei die Frist auch nach dieser Auffassung erst
ab Entdeckung des Mangels durch den Käufer beginnen soll.


2. Gesetzliche Mängelansprüche (Gewährleistung)

Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen Ihnen als Käufer immer schon dann zu, wenn Sie einen Kaufvertrag
geschlossen haben, d. h., diese Ansprüche haben Sie auch dann, wenn Sie im Kaufvertrag selbst keine
Regelungen hierzu getroffen haben. Im Gegensatz dazu steht Ihnen ein Garantieanspruch immer nur dann zu,
wenn eine Garantie von Seiten des Lieferanten oder einem Dritten erklärt worden ist. Dieser Anspruch gegenüber
dem Garantiegeber tritt neben Ihre gesetzlichen Mängelansprüche! Insofern können Garantieerklärungen Ihre
gesetzlichen Mängelansprüche auch niemals verkürzen! Für den Lieferanten ist es sehr riskant, wenn er z. B.
eine Garantie von einem Jahr gibt, damit aber eigentlich nur die Verjährungsfrist für die gesetzlichen
Mängelansprüche auf ein Jahr verkürzen will.

Vor der Schuldrechtsreform wurde eine solche Erklärung in der Regel als Gewährleistungsfrist ausgelegt.
Nach ausdrücklicher Regelung der Garantie im Gesetz erscheint eine solche Auslegung jedoch sehr fraglich.
Vielmehr liegt seit der Schuldrechtsreform die Auslegung nahe, dass der Lieferant Ihnen zusätzlich zu Ihren gesetzlichen
Mängelansprüchen mit einer Verjährungsfrist von 2 Jahren eine Garantie abgeben will und Ihnen wenn auch unwissentlich
hierdurch weitere Rechte eingeräumt hat.


3. Produkthaftung

Ihre gesetzlichen Mängelansprüche richten sich an Ihren direkten Lieferanten und schützen Ihr Interesse,
das gekaufte Produkt so zu nutzen, wie Sie es vertraglich vereinbart haben. Aus diesem Grund steht Ihnen
bei der Lieferung mangelhafter Produkte laut Gesetz (§ 437 BGB) zunächst ein Nacherfüllungsanspruch,
d. h. ein Anspruch auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung, zu und für den Fall, dass der Lieferant diesem
Verlangen innerhalb einer von Ihnen gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt, ein Anspruch auf
Minderung, Schadenersatz statt der Leistung oder Rücktritt. Außerdem bekommen Sie bei schuldhaftem
Handeln von Seiten des Lieferanten auch den aufgrund der eingeschränkten Nutzung entstandenen Schaden
ersetzt (§ 280 BGB, z.B. Produktionsausfallschaden).

Demgegenüber richten sich Ihre produkthaftungsrechtlichen Ansprüche vorrangig gegen den Hersteller des
Produktes und schützen Sie entgegen den Mängelansprüchen nicht in Ihrem Nutzungsinteresse, sondern in
Ihrem Interesse, durch das in den Verkehr gebrachte Produkt nicht verletzt zu werden. Deshalb gewährt Ihnen
das Gesetz (Produkthaftungsgesetz bei privater Nutzung und §§ 823 ff. BGB bei gewerblicher Nutzung) einen
Schadenersatzanspruch, wenn Sie durch ein Produkt in Körper, Leben oder Gesundheit oder in Ihrem Eigentum
verletzt werden. Dagegen stehen Ihnen im Rahmen der Produkthaftung Nachbesserungsansprüche z. B. nicht zu.

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